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AfD, Waffenrecht und Verfassungstreue – Warum Stuttgart und Magdeburg sich nicht widersprechen

Darf ein Bürger Waffen besitzen, obwohl der Verfassungsschutz Ihn wegen seiner politischen Äußerungen im Blick hat? Und verliert ein bislang völlig unauffälliger Waffenbesitzer sei...

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob mit Urteil vom 26. Mai 2026 den Widerruf mehrerer Waffenbesitzkarten und eines Europäischen Feuerwaffenpasses auf. Der Kläger hatte in sozialen Netzwerken drastische Beiträge veröffentlicht, für den Entzug seiner Waffen reichte dies dem Gericht nicht. Nur wenige Wochen später kam aus Sachsen-Anhalt eine scheinbar gegenteilige Nachricht. Das Oberverwaltungsgericht lehnte am 7. August 2026 in drei Verfahren die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg ab. Damit sind die Entscheidungen rechtskräftig, nach denen Mitglieder beziehungsweise Unterstützer der AfD Sachsen-Anhalt regelmäßig als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sind. Aber wie passt das zusammen? Zum Ersten: Das Stuttgarter Urteil, Az. 5 K 3149/24, betrifft keine AfD-Mitgliedschaft. Gegenstand des Verfahrens waren die eigenen Facebook-Beiträge des Klägers und die Frage, ob er damit persönlich Bestrebungen verfolgt hatte, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet waren. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG unterscheidet mehrere Fälle. Die Regelunzuverlässigkeit kann darauf beruhen, dass ein Betroffener selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, Mitglied einer Vereinigung ist, die solche Bestrebungen verfolgt, oder eine entsprechende Vereinigung unterstützt. In Stuttgart ging es um die erste Variante und damit um das persönliche Verhalten des Waffenbesitzers. In den Magdeburger Verfahren stand dagegen die Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung einer Vereinigung im Mittelpunkt. Dort musste zunächst geklärt werden, welche Ziele die betreffende Vereinigung verfolgt. Dieser Unterschied prägt die gesamte weitere Prüfung.

Verwaltungsgericht Stuttgart: Drastische Regierungskritik genügt nicht
Der Stuttgarter Kläger hatte 2022 und 2023 zahlreiche Beiträge auf Facebook veröffentlicht. Darunter befanden sich Darstellungen, in denen Politiker in die Nähe nationalsozialistischer Akteure gerückt oder staatliche Corona-Maßnahmen mit der NS-Diktatur verglichen wurden. Die Waffenbehörde folgerte daraus eine „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ und widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse. Das Verwaltungsgericht legte § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG enger aus. Wer selbst gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, muss sich danach aktiv und zielgerichtet betätigen. Erforderlich sei eine nach außen hervortretende „kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen. Eine bloß kritische oder ablehnende Haltung gegenüber Regierung und politischem System genügt nicht. Die Betätigung müsse über eine Meinungsäußerung hinausgehen und auf die Beeinträchtigung der geschützten Verfassungsgrundsätze gerichtet sein. Diese Schwelle sah die Kammer nicht als überschritten an. Zwar hielt sie es für möglich, dass die Beiträge geeignet waren, Vertrauen in Politiker, demokratische Entscheidungsprozesse und staatliche Institutionen zu erschüttern. Der Kläger hatte jedoch weder andere zu verfassungsfeindlichen Aktivitäten mobilisiert, noch konkrete Schritte zur Umsetzung entsprechender Ziele unternommen. Bemerkenswert deutlich erinnert das Gericht daran, dass auch unangemessene, heftige oder geschmacklose Kritik Teil der politischen Auseinandersetzung sein kann. Ob sie politisch berechtigt ist, haben weder Verfassungsschutz noch Waffenbehörde zu entscheiden. Auch die Zuordnung zum damaligen Phänomenbereich „Delegitimierung des Staates“ konnte die eigenständige Prüfung des Waffengesetzes nicht ersetzen. Eine absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stellte das Gericht ebenfalls nicht fest. Es fehlten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Waffen als Mittel politischer Auseinandersetzung einsetzen oder sonst missbräuchlich verwenden könnte. 

Sachsen-Anhalt: Die Ausrichtung des Landesverbandes entscheidet
In den Magdeburger Verfahren war zunächst zu klären, ob der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt eine Vereinigung ist, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt. Das Verwaltungsgericht Magdeburg bejahte dies nach eigener Auswertung umfangreichen Materials. Es stützte sich nicht lediglich auf die Einstufung durch den Verfassungsschutz, sondern wertete unter anderem Reden, Veröffentlichungen und Social-Media-Beiträge von Funktionären, Mandatsträgern und Untergliederungen aus. Das Verwaltungsgericht sah insbesondere die Menschenwürde und das Demokratieprinzip betroffen. Nach seiner Würdigung werde innerhalb des Landesverbandes ein ethnisch beziehungsweise völkisch verstandener Volksbegriff vertreten, durch den Teile der Bevölkerung aufgrund ihrer Herkunft aus der gleichberechtigten Zugehörigkeit zur politischen Gemeinschaft herausdefiniert würden. Hinzu komme eine systematische Herabsetzung demokratischer Institutionen und ihrer Repräsentanten. Wiederholte Vergleiche der Bundesrepublik mit der DDR oder dem nationalsozialistischen Staat wertete die Kammer in ihrer Gesamtschau nicht mehr lediglich als scharfe Opposition, sondern als Teil einer auf die Erosion des Vertrauens in die parlamentarische Demokratie gerichteten Agitation. Auch laut dem OVG setzt eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ keine Bereitschaft zu physischer Gewalt voraus. Sie kann sich ebenso in einer schleichenden Untergrabung der Grundordnung, dem gezielten Schüren von Ängsten oder der systematischen Herabwürdigung bestimmter Bevölkerungsgruppen zeigen. Für eine Vereinigung kommt es dabei auf das Gesamtbild an, das insbesondere von führenden Repräsentanten, Funktionären und Untergliederungen geprägt wird. Ist auf dieser Grundlage festgestellt, dass eine Vereinigung entsprechende Bestrebungen verfolgt, verlangt § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG nicht zusätzlich den Nachweis, dass jedes einzelne Mitglied selbst verfassungsfeindliche Äußerungen getätigt hat. Die Mitgliedschaft löst die gesetzliche Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aus. Darin liegt der entscheidende Unterschied zum Stuttgarter Verfahren. Dort musste eine verfassungsfeindliche Betätigung des Waffenbesitzers selbst festgestellt werden. In Sachsen-Anhalt knüpft die gesetzliche Risikoprognose an die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer entsprechend ausgerichteten Vereinigung an. 

Besondere Umstände können dazu führen, dass die gesetzliche Regelvermutung im Einzelfall nicht greift. Die Magdeburger Rechtsprechung stellt daran hohe Anforderungen. Ein jahrelang beanstandungsfreier Umgang mit Waffen reicht grundsätzlich nicht aus. Gerade dieser Umgang wird von jedem legalen Waffenbesitzer erwartet und macht den Fall noch nicht atypisch. Bei Funktionären und Mandatsträgern hat das Verwaltungsgericht insbesondere darauf abgestellt, ob sie problematischen Tendenzen innerhalb der Vereinigung erkennbar entgegengetreten sind. Bedeutung kann dabei eine eindeutige und nachhaltige Distanzierung von hetzenden, gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen haben. Das OVG nennt als mögliche besondere Umstände etwa ein nachweisbares aktives Entgegenwirken oder einen feststehenden unmittelbar bevorstehenden Parteiaustritt. Die häufig zu lesende Verkürzung, wonach eine AfD-Mitgliedschaft „automatisch“ zum Waffenentzug führe, trifft daher so nicht zu. Ist allerdings festgestellt, dass die konkrete Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des Waffengesetzes verfolgt, begründet die Mitgliedschaft die gesetzliche Regelvermutung. Für deren Widerlegung bedarf es besonderer Umstände. Dass auch ein Parteiaustritt nicht zwangsläufig genügt, zeigt das Verfahren 1 A 191/23 MD. Der dortige Kläger war aus der AfD ausgeschieden, unterstützte den Landesverband nach Auffassung des Gerichts jedoch weiterhin. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG erfasst auch solche Unterstützungsleistungen. Bloße Sympathie reicht hierfür nicht. Erforderlich ist eine bewusste Förderung der Vereinigung in Kenntnis und mit einer gewissen Billigung ihrer Ziele. Im konkreten Fall berücksichtigte das Gericht unter anderem, dass der Kläger nach dem Ende seiner Parteimitgliedschaft als parteiloser Stadtrat weiterhin die AfD-Fraktion führte und mit Unterstützung von AfD-Mitgliedern für das Amt des Oberbürgermeisters kandidierte.

Grundsätzlich gilt: Das Waffenrecht ist Bundesrecht. § 5 WaffG gilt in Baden-Württemberg ebenso wie in Sachsen-Anhalt. Die unterschiedlichen Entscheidungen beruhen daher nicht auf einem strengeren Waffenrecht des einen oder einem liberaleren Waffenrecht des anderen Landes. Bedeutsam sind jedoch die jeweiligen tatsächlichen Erkenntnisse über die betroffene Vereinigung. Die Waffenbehörden beziehen hierzu auch Informationen der Verfassungsschutzbehörden ein. Die verfassungsschutzrechtlichen Einstufungen ersetzen die waffenrechtliche Prüfung zwar nicht, können aber Ausdruck einer unterschiedlichen Erkenntnis- und Beweislage sein. Der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt wird vom dortigen Verfassungsschutz seit 2023 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. In Baden-Württemberg wird der Landesverband nach dem aktuellen Verfassungsschutzbericht weiterhin als Verdachtsfall beobachtet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigte diese Beobachtung im März 2025 erstinstanzlich, die Berufung wurde zugelassen. Aus den unterschiedlichen Bezeichnungen allein folgt waffenrechtlich noch nichts. Weder „Verdachtsfall“ noch „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ sind Tatbestandsmerkmale des § 5 WaffG. Die Waffenbehörde und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht müssen vielmehr anhand konkreter Tatsachen prüfen, ob die betreffende Vereinigung tatsächlich Bestrebungen der vom Waffengesetz vorausgesetzten Qualität verfolgt. Die Magdeburger Entscheidungen verdeutlichen dies. Das Verwaltungsgericht beließ es gerade nicht bei der Einstufung durch den Verfassungsschutz, sondern setzte sich selbst mit dem zugrunde liegenden Material auseinander. Für Mitglieder anderer AfD-Landesverbände lässt sich aus den Entscheidungen Sachsen-Anhalts deshalb keine bundesweit geltende Aussage ableiten. Die Prüfung muss sich auf die konkret betroffene Vereinigung und die hierzu vorliegenden Erkenntnisse beziehen. 

Für Außenstehende besonders interessant ist, dass sowohl im Stuttgarter als auchin den Magdeburger Verfahren Vergleiche mit der NS-Diktatur oder der DDR eine Rolle spielten. In Stuttgart reichten solche Äußerungen eines Einzelnen nicht aus, um eine eigene verfassungsfeindliche Bestrebung festzustellen. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Kläger über Provokation und politische Polemik hinaus tatsächlich auf eine Beeinträchtigung der Verfassungsordnung hinarbeitete. In Magdeburg wurden vergleichbare Aussagen dagegen als Bestandteil einer über längere Zeit zusammengetragenen Vielzahl von Äußerungen unterschiedlicher Funktionäre, Mandatsträger und Parteigliederungen betrachtet. Erst aus dieser Gesamtschau leitete das Gericht Rückschlüsse auf die Zielsetzung des Landesverbandes ab. Für die rechtliche Bewertung kommt es daher auf Kontext, Häufigkeit, Urheber, organisatorische Einbindung und Zielrichtung an. Eine einzelne drastische Äußerung und ein über längere Zeit erkennbares, von maßgeblichen Repräsentanten getragenes Muster sind nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.
 

Fazit zu den Waffenrechts-Urteilen
Stuttgart und Magdeburg stehen nicht für zwei gegensätzliche Auffassungen zum Waffenrecht. Die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Varianten desselben gesetzlichen Tatbestandes. Wer einem Waffenbesitzer nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG eine eigene verfassungsfeindliche Bestrebung vorwirft, muss hierfür konkrete Tatsachen feststellen. Politische Radikalität, geschmacklose Polemik oder eine verfassungsschutzrechtliche Zuordnung reichen allein nicht aus. Anders liegt es, wenn § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b oder c WaffG eingreift. Verfolgt eine Vereinigung selbst entsprechende Bestrebungen, kann bereits die Mitgliedschaft oder bewusste Unterstützung die gesetzliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit auslösen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch für die konkret betroffene Vereinigung festzustellen. Für die waffenrechtliche Behandlung von AfD-Mitgliedern lässt sich aus den Entscheidungen Sachsen-Anhalts deshalb keine bundesweite Gleichsetzung sämtlicher Landesverbände ableiten. Entscheidend bleibt der konkrete Tatbestand.