Manchmal reicht ein Eintrag im Bundesanzeiger, um mehr Bewegung in die Szene zu bringen als jede große Messe. Genau so ein Fall ist der neue BKA-Feststellungsbescheid vom 13. März 2026. Denn wer sich ein bisschen tiefer mit behördlich genutzten Schusswaffen befasst, weiß: Hier geht es nicht um irgendein Randthema, sondern um eine Frage, die seit Jahren im Raum steht – kann man eine Plattform wie die MP7 zivil umsetzen?
Was ist ein BKA-Feststellungsbescheid?
Die schlechten Nachrichten zuerst: Ein Feststellungsbescheid ist keine indirekte Produktankündigung und schon gar kein Release-Hinweis. Was das BKA hier macht, ist deutlich nüchterner: Es bewertet ein Waffenkonzept und legt fest, wie dieses im Rahmen des deutschen Waffenrechts einzuordnen ist. Und gerade bei Heckler & Koch kennen wir das Spiel schon – Feststellungsbescheid durch, Diskussion läuft, Erwartungen steigen… und am Ende kam dann leider doch nichts zu den Händlern. Zumindest nicht bis heute. Im aktuellen Fall geht es um eine halbautomatische Plattform, die konstruktiv stark an die HK MP7 angelehnt ist. Der Unterschied zu früher: Erstmals wird klar definiert, unter welchen Voraussetzungen so ein System überhaupt zulässig sein kann.
Was ist die MP7 und was macht sie so legendär?
Die Heckler & Koch MP7 ist eine kompakte, vollautomatische Maschinenpistole bzw. Personal Defense Weapon (PDW) im Kaliber 4,6×30 mm, entwickelt für militärische und behördliche Anwender. Sie kombiniert geringe Abmessungen mit hoher Durchschlagsleistung und ist speziell für den Einsatz gegen moderne Schutzwesten konzipiert. Eingesetzt wird die MP7 weltweit bei Spezialkräften, Militär und Polizeieinheiten, vor allem in Szenarien, in denen kompakte Bewaffnung bei gleichzeitig hoher Feuerkraft gefragt ist. Seit vielen Jahren sehnen sich die Fans nun nach einer zivilen MP7.

Bild oben: Deutscher KSK-Doorkicker mit HK MP7 A1, irgendwo auf der Welt. Bilder wie dieses verliehen der MP7 ihren legendären Ruf. Quelle: Bild.de / Bundeswehr
Déjà-vu: Das MR95
Ganz neu ist die Situation nicht. Beim HK MR95 gab es schon einmal einen ähnlichen Moment. BKA-Bescheid da, Szene diskutiert – und dann passiert: nichts. Bis heute ist das MR95 nie wirklich auf dem Markt aufgetaucht. Ob wirtschaftlich uninteressant, intern gestoppt oder einfach nie finalisiert, bleibt offen. Wir hoffen, dass es nun anders wird und wir bald eine zivile MP7 in den Händen halten.

Bild oben: Der damalige Bescheid zum "MR95", einer (zivilen) Version des G95K, welches bei der Bundeswehr jüngst das G36 ablöste. Der Bescheid ist von 2021 - bis heute ist es nicht erwerbbar. Quelle: Bundeskriminalamt
Was der Bescheid genau über die zivile MP7 sagt
Wenn man den aktuellen Bescheid genauer liest, wird klar, wo die Reise hingeht: HK hat zwei Systeme eingereicht – SP7 und PC7. Beide im Kaliber 4,6×30 mm, aber rechtlich in komplett unterschiedlichen Welten. Die SP7 wird vom BKA als Kurzwaffe eingeordnet. Nach offizieller Definition der Anlage 1 des Waffengesetzes sind Langwaffen „Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“ Und genau hier liegt das Problem: Zentralfeuerkaliber unter 6,3 mm. Damit greift Anlage 2 WaffG, und die SP7 ist als mehrschüssige Kurzwaffe schlicht verboten – auch wenn sie keine Kriegswaffe ist.

Bild oben: Ausschnitt aus dem Feststellungsbescheid. So könnte die zivile Version der MP7 als superkurze Ausführung aussehen. Allerdings nur mit Ausnahmegenehmigung. Quelle: Bundeskriminalamt
Die PC7 sieht ähnlich aus, wird aber durch die feste Schulterstütze und den längeren Lauf zur Langwaffe im Sinne des Gesetzes – sie überschreitet die geforderten Maße und fällt damit nicht unter die Kurzwaffen-Regelung. Genau deshalb greift das Verbot aus Anlage 2 hier nicht, da dieses auf Kurzwaffen abzielt. Der Haken: Ganz frei ist die PC7 trotzdem nicht. Sie fällt unter das Verbot der schießsportlichen Verwendung nach §6 AWaffV. Heißt unterm Strich: kein Thema für Sportschützen – aber maximal interessant für Jäger.

Während die SP7 vermutlich ein Schattendasein führen wird, könnte die PC7 zumindest hin und wieder auf deutschen Schießständen auftauchen. Durch die Einstufung als Langwaffe ist sie theoretisch für Inhaber eines Jagdscheins erwerbbar. Quelle: Bundeskriminalamt
Für jeden, der sich den Feststellungsbescheid selber ansehen möchte: Hier gehts lang!
Fazit:
Das Internet ist um einen BKA-Feststellungsbescheid reicher, die Foren werden wieder überquellen von sehnsüchtigen Wünschen eines zivil-legalen-MP7-Releases. Und vielleicht kommt Sie ja, die zivile MP7. Vielleicht führt uns Heckler & Koch aber auch wieder an der Nase herum.



