Laser Light Module Mk3 auf SA80 A2. Foto: Andrew Linnett / UK MOD, Crown copyright, OGL v1.0
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Laser-Licht-Module verstehen: Technik, Laserklassen und Rechtslage

Auftakt der Serie: wie Laser-Licht-Module funktionieren, wie sie nach EN 60825-1 einzuordnen sind und was das Waffengesetz dazu sagt. Mit Checkliste für Beschaffer und Behörden.

Laser-Licht-Module verstehen: Technik, Laserklassen und Rechtslage in Deutschland und der Schweiz

Auftakt der Serie: wie Laser-Licht-Module funktionieren, wie sie nach EN 60825-1 einzuordnen sind und was das Waffengesetz dazu sagt. Mit Checkliste für Beschaffer und Behörden.

Kaum ein Anbauteil wird so oft fotografiert und so selten verstanden wie der kleine schwarze Kasten auf dem Handschutz. Wer mit Nachtsichtbrille schießt, kann in der Regel nicht mehr durch seine Tagoptik zielen. Das Laser-Licht-Modul löst dieses Problem: Es projiziert einen für das bloße Auge unsichtbaren Zielpunkt und liefert das Infrarotlicht, das die Bildverstärkerröhre braucht, um überhaupt etwas zu zeigen.

Wie ernst Streitkräfte das Thema nehmen, zeigt ein Blick an den Bodensee. Im Dezember 2025 hat die Bundeswehr bei Rheinmetall Soldier Electronics in Stockach den ersten Festabruf aus dem Rahmenvertrag von 2021 ausgelöst, nach Unternehmensangaben der größte Auftrag der Firmengeschichte. Ein weiterer Abruf über eine sechsstellige Stückzahl mit Lieferung von 2026 bis 2032 folgte im Frühjahr 2026. Gleichzeitig gilt für den deutschen Legalwaffenbesitzer: Dasselbe Gerät ist ein verbotener Gegenstand. Diese Serie erklärt deshalb nicht, was man kaufen soll, sondern wie man solche Geräte technisch prüft, normativ einordnet und rechtlich bewertet.

Drei Abkürzungen, eine Geräteklasse

LLM steht für Laser-Licht-Modul und ist der im deutschsprachigen Militär übliche Begriff. In den USA heißen die Geräte LAM (Laser Aiming Module) oder MFAL (Multi-Function Aiming Laser). Gemeint ist immer dasselbe: ein Gehäuse für die Schiene nach MIL-STD-1913 beziehungsweise STANAG 4694, das mehrere Lichtquellen bündelt, sich wie eine Visierung auf die Treffpunktlage justieren lässt und meist über einen Kabelschalter bedient wird.

Multifunktions-Ziellaser im Einsatz, AN/PEQ-15 und AN/PEQ-15A

Multifunktions-Ziellaser im Einsatz, links L3 ATPIAL AN/PEQ-15, rechts AN/PEQ-15A. Quelle: U.S. Army / Wikimedia Commons (gemeinfrei)

Die vier Funktionen

Ein voll ausgestattetes Modul vereint bis zu vier Emitter. Der sichtbare Ziellaser, rot oder grün, dient vor allem dem Justieren bei Tageslicht und dem schnellen Zielen auf kurze Distanz. Der Infrarot-Ziellaser macht dasselbe im nahen Infrarot und ist nur durch ein Nachtsichtgerät sichtbar. Der Infrarot-Beleuchter, im Englischen Illuminator, ist die unsichtbare Taschenlampe des Systems. Das Weißlicht schließlich macht aus dem Dreifach- ein Vierfachgerät.

Das LLM-VarioRay ist ein solches Vierfachgerät: Weißlicht-LED, Rotlicht-Lasermarkierer, Infrarot-Lasermarkierer und ein elektrisch fokussierbarer Infrarot-Beleuchter, zusammen rund 250 Gramm inklusive Halterung. Der Laserblock ist werkseitig ausgerichtet. Die britische Armee führt die Produktfamilie als Laser Light Module MK3, die Schweizer Armee als Laser-Licht-Modul 19.

AN/PEQ-15A Geraetefoto

AN/PEQ-15A, die US-Referenz der vergangenen zwei Jahrzehnte. Quelle: U.S. Army PEO Soldier / Wikimedia Commons (gemeinfrei)

Warum der Beleuchter wichtiger ist als der Laser

Ein Restlichtverstärker erzeugt kein eigenes Bild, er verstärkt reflektiertes Licht wie Mond-, Sternen- und Himmelslicht; so beschreibt es auch die Schießvorschrift der US Army. Im geschlossenen Wald, in Gebäuden oder bei bedecktem Neumond ist davon kaum etwas vorhanden. Dann entscheidet der Beleuchter darüber, ob man ein Ziel nur markiert oder auch erkennt und identifiziert. Militärische Geräte trennen deshalb seit der Generation des AN/PEQ-2A zwei Strahlen: einen stark gebündelten Zielstrahl und einen separaten Beleuchtungsstrahl mit verstellbarem Fokus. Für die Begutachtung folgt daraus eine Reihenfolge: zuerst Reichweite, Homogenität und Verstellbereich des Lichtkegels, dann der Punkt.

Physik in drei Größen

Drei Werte beschreiben jeden Emitter: Wellenlänge in Nanometern, Ausgangsleistung in Milliwatt und Divergenz in Milliradiant. Die Divergenz ist die am meisten unterschätzte Größe. Die Faustformel ist reine Geometrie: Ein Milliradiant entspricht zehn Zentimetern Strahlaufweitung je hundert Meter.

Zwei reale Geräte machen das greifbar. Für das AN/PEQ-15 nennt das Datenblatt von L3Harris 835 Nanometer für Infrarot-Ziellaser und Beleuchter, einen Ziellaser mit 0,5 Milliradiant und einen zwischen rund 1 und über 105 Milliradiant verstellbaren Beleuchter. Das Gerät trägt die Kennzeichnung Klasse 3B, obwohl seine Emitter je nach Leistungsstufe in 3R und 3B fallen. Der Laser zeichnet auf 100 Meter also einen Punkt von rund fünf Zentimetern, der Beleuchter wahlweise einen Fleck von zehn Zentimetern oder einen Kreis von gut zehn Metern. Das Holosun IRIS-3 deckt mit seinem Beleuchter laut Herstellerangaben aus der Pressemitteilung 15 bis 150 Milliradiant ab, auf 100 Meter also 1,5 bis 15 Meter.

AN/PEQ-15 und AN/PEQ-16 im Vergleich

Zwei Generationen nebeneinander: AN/PEQ-15 und AN/PEQ-16. Quelle: U.S. Marine Corps / Wikimedia Commons (gemeinfrei)

Strahlgeometrie: Durchmesser von Zielpunkt und Lichtkegel auf 25 bis 200 Metern

Was 0,5 bis 150 Milliradiant auf Distanz bedeuten. Grafik: LOWREADY MAGAZINE

Entscheidend ist außerdem, welche Lichtquelle im Gehäuse sitzt. Die klassische Laserdiode, ein Kantenemitter, liefert viel Leistung, aber ein elliptisches, oft fleckiges Strahlprofil. LEDs leuchten breit und gleichmäßig, tragen aber nicht weit. Seit wenigen Jahren verändern VCSEL den Markt, oberflächenemittierende Laser, die als Feld aus vielen Einzelemittern aufgebaut sind.

Der Hebel liegt in der Lasersicherheit. Ein VCSEL-Feld ist keine Punktquelle, sondern eine ausgedehnte Quelle. Auf der Netzhaut entsteht ein größeres Bild, die Leistungsdichte sinkt, und die Norm erlaubt in derselben Klasse mehr Gesamtleistung. Das Ergebnis steht auf dem Datenblatt: Das IRIS-3 kombiniert einen Infrarot-Ziellaser mit 0,7 Milliwatt und einen VCSEL-Beleuchter mit 60 Milliwatt, beide als Klasse 1 deklariert, dazu einen sichtbaren Laser mit 5 Milliwatt in Klasse 3R. Ein starker Beleuchter in augensicherer Klasse war mit Kantenemittern in dieser Form nicht darstellbar.

Laserklassen und NOHD: was auf dem Typenschild steht und was dahintersteckt

Die EN 60825-1 teilt Lasergeräte nach ihrer Gefährlichkeit für Auge und Haut in die Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 ein. Klasse 3R ist als Übergang definiert, ihre Grenzwerte liegen beim Fünffachen der Klasse 1 beziehungsweise 2. Verbraucherprodukte mit Laser dürfen in Deutschland nur in den Klassen 1, 1M, 2 oder 2M in Verkehr gebracht werden; 3R, 3B und 4 sind dem gewerblichen Einsatz mit Schutzmaßnahmen vorbehalten.

Der Sicherheitsabstand NOHD

Die zweite Kenngröße neben der Klasse ist der Sicherheitsabstand NOHD (Nominal Ocular Hazard Distance). Er gibt an, ab welcher Entfernung die Bestrahlung des Auges unter den zulässigen Grenzwert fällt. Bei Geräten der Klasse 1 ist er konstruktionsbedingt null. Bei militärischen Ausführungen der Klassen 3R und 3B gehört er in jedes Datenblatt, getrennt nach Emitter und Leistungsstufe. Werden Ferngläser oder Zieloptiken verwendet, verlängert sich der Abstand (erweiterter NOHD). Wer Schießstände, Ausbildungsvorhaben oder Übungsräume plant, plant mit diesem Wert.

Dass Leistungsstufen eine Frage der Sicherheitsorganisation sind, zeigt die militärische Praxis: Das AN/PEQ-2A ist als Laser der Klasse IIIb eingestuft und besitzt für die Ausbildung eine Sperre, die die hohen Leistungsstufen blockiert. Für den Zivilmarkt bieten Hersteller leistungsreduzierte Ausführungen an, wie die Klasse-1-Deklaration des IRIS-3 zeigt. Unabhängig von jeder Klasse gilt: Infrarotlaser sind unsichtbar, der Lidschlussreflex schützt nicht.

Laserklassen nach EN 60825-1 und der Sicherheitsabstand NOHD

Laserklassen nach EN 60825-1 und das Prinzip des NOHD. Grafik: LOWREADY MAGAZINE

Rechtslage: Deutschland, Schweiz und Österreich

Das deutsche Waffengesetz verbietet den Umgang mit für Schusswaffen bestimmten Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, etwa Zielscheinwerfer, oder markieren, etwa Laser oder Zielpunktprojektoren (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 WaffG). Das Verbot erfasst sichtbares wie infrarotes Licht. Die 2020 eingeführte Ausnahme für Jäger in § 40 Abs. 3 WaffG gilt nur für Nachtsichtvorsätze und -aufsätze. Behörden und Bundeswehr sind vom Waffengesetz ausgenommen (§ 55 WaffG); im Einzelfall kann das BKA Ausnahmen zulassen (§ 40 Abs. 4 WaffG).

Dass Laserzielgeräte ausdrücklich im Verbot stehen, geht auf eine Bundesratsinitiative Mitte der 1990er-Jahre zurück. Die Begründung damals: Solche Geräte begünstigen einen deliktischen Schußwaffengebrauch insbesondere zur Nachtzeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2009 klargestellt, dass das Verbot an die Zweckbestimmung eines Gegenstands anknüpft und nicht an seine bloße Beschaffenheit; eine pauschale Einstufung von als Jagdlampen angebotenen Lampensets durch das BKA ging dem Gericht deshalb zu weit.

Wie streng die Praxis ist, zeigt eine Entscheidung aus Sachsen vom Frühjahr 2026: Eine mit Magnet und Kabelschalter am Jagdgewehr befestigte Taschenlampe genügte, um den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zu tragen; das OVG Bautzen ließ die Berufung nicht zu. Eine Reform ist angestoßen, aber nicht beschlossen: Der Bundesrat hat im Juni 2025 einen Gesetzentwurf eingebracht, der Jägern Zielbeleuchtung und Nachtzieltechnik erlauben soll (BT-Drs. 21/893).

In der Schweiz zählen Laser- und Nachtsichtzielgeräte zum Waffenzubehör im Sinne des Waffengesetzes. Ihr Erwerb ist verboten und nur mit kantonaler Ausnahmebewilligung möglich; Lampen, Rotpunktvisiere und Zielfernrohre sind frei erhältlich.

In Österreich fehlt ein vergleichbares Verbot. Das Waffengesetz 1996 führt Laser-Zielhilfen und Beleuchter in § 17 nicht unter den verbotenen Waffen; das einzige bundesrechtliche Laserverbot betrifft blindmachende Laserwaffen und zielt damit auf Kriegswaffen, nicht auf Zielhilfen. Die Schranke liegt stattdessen im Jagdrecht der Länder. § 60 Oö. Jagdgesetz 2024 verbietet künstliche Nachtzielhilfen, künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zur Zielbeleuchtung bei der Jagd, lässt aber Ausnahmen zu: Lampen bei der Schwarzwildbejagung, und Nachtzielhilfen auf Schwarzwild für Jäger mit drei Jahren durchgehender Jagdkarte oder absolviertem Ausbildungskurs, jeweils mit schriftlicher Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten. Für die Einordnung heißt das: In Deutschland hängt das Verbot am Gegenstand und seiner Zweckbestimmung, in der Schweiz am Zubehörbegriff, in Österreich an der jagdlichen Verwendung.

Rechtslage im Vergleich: Deutschland, Schweiz, Österreich

Zielhilfen an der Schusswaffe im Rechtsvergleich, Stand Oktober 2026. Grafik: LOWREADY MAGAZINE

Einordnung für Beschaffer und Behörden

Sechs Nachweise, die vor einer Beschaffung oder Bewertung vorliegen sollten:

  • Klassifizierung nach EN 60825-1 für jeden Emitter und jede Leistungsstufe, mit Typenschild und Herstellererklärung.
  • NOHD und erweiterter NOHD je Betriebsart.
  • Wellenlänge, Ausgangsleistung und Divergenzbereich als Messwerte mit Toleranz, nicht als Werbeangabe.
  • Schnittstelle nach MIL-STD-1913 / STANAG 4694 und Angaben zur Nullpunkthaltung nach Demontage und Batteriewechsel.
  • Bedienkonzept: Schutz gegen unbeabsichtigtes Auslösen, Trennung von sichtbaren und infraroten Betriebsarten, Sperre hoher Leistungsstufen für die Ausbildung.
  • Sicherheitsorganisation für den Betrieb von Lasern ab Klasse 3R, insbesondere Laserschutzbeauftragte und Unterweisung.

Für alle nichtbehördlichen Beteiligten, also Händler, Dienstleister und Ausbilder, gilt das waffenrechtliche Verbot uneingeschränkt; der Weg führt über die Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG.

Sachverständige Einordnung

Die Bewertung eines Laser-Licht-Moduls beginnt beim Beleuchter. Strahlprofil, Divergenzbereich und Klassifizierung sagen mehr über den Einsatzwert als die Leistung des Ziellasers.

Für die rechtliche Einordnung ist die Zweckbestimmung der Dreh- und Angelpunkt. Wenn das Verbot nicht an der Beschaffenheit hängt, sondern an der Bestimmung für die Schusswaffe, wird saubere technische Dokumentation wichtiger als jede Händlerbezeichnung: Montageschnittstelle, Emittertypen, Wellenlängen, Leistung, Laserklasse, Bedienkonzept.

Die öffentliche Diskussion über diese Geräte ist stark vom US-Zivilmarkt geprägt. Die in Europa beschafften Behördengeräte kommen darin kaum vor. Die Serie legt deshalb ein einheitliches Prüfschema an, in dem europäische Behördengeräte und US-Marktgeräte vergleichbar werden.

Ausblick

Teil 2 stellt das Prüfschema vor, nach dem alle Geräte dieser Serie beurteilt werden: acht Kriterien von der Schnittstelle bis zur rechtlichen Einordnung, mit Messgrößen und Nachweisen.

Transparenz

Der Autor ist beratend für Unternehmen aus dem Umfeld des Magazins tätig. Auf Auswahl und Bewertung der in dieser Serie besprochenen Geräte hat das keinen Einfluss. Dieser Beitrag ist eine technische und rechtliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.