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Schreckschusswaffe: Kauf, Führen und Kleiner Waffenschein

Eine Schreckschusswaffe kaufen, besitzen oder führen? Wir erklären die rechtliche Definition, den Kleinen Waffenschein und was das WaffG tatsächlich erlaubt.

Schreckschusswaffe kaufen und besitzen in Deutschland - Was ist erlaubt und wann braucht man den Kleinen Waffenschein?

Eine Schreckschusswaffe zu kaufen ist in Deutschland vergleichsweise unkompliziert. Eine solche Waffe in der Öffentlichkeit zu führen, ist dagegen an deutlich mehr Voraussetzungen geknüpft. Und auch beim Schießen gibt es einen wichtigen Unterschied: Der Kleine Waffenschein ist keine allgemeine Schießerlaubnis. Aber was genau ist eine Schreckschusswaffe eigentlich? Was bedeutet „Erwerb“, „Besitz“ und „Führen“ nach dem Waffengesetz? Und wann braucht man den Kleinen Waffenschein? Wir schauen wir uns die Sache einmal anhand des aktuell geltenden Waffenrechts an.

Was ist eine Schreckschusswaffe?

Fangen wir mit der wichtigsten Frage an: Was meint das Waffengesetz überhaupt, wenn es von einer Schreckschusswaffe spricht? Nach Anlage 1 WaffG (zu §1 Abs. 4) des deutschen Waffengesetzes sind Schreckschusswaffen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.6 definiert als 

"Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind." 

Damit ist auch klar: Eine Schreckschusswaffe ist waffenrechtlich eine Schusswaffe. Sie ist nicht einfach eine Spielzeugpistole, nur weil sie kein Geschoss wie eine "scharfe" Schusswaffe verschießt. 

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Bild oben: Schreckschussmunition unterscheidet sich von "scharfer" Munition durch das fehlen eines Geschosses.

 

Erwerb, Besitz und Führen – drei verschiedene Dinge

Das WaffG unterscheidet ausdrücklich zwischen verschiedenen Formen des Umgangs mit einer Waffe. Das Waffengesetz zählt unter anderem Erwerb, Besitz und Führen als unterschiedliche Arten des Umgangs mit einer (Schreckschuss-)Waffe auf. Ganz genau beschrieben wird es in Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG, dort heißt es:

„[Es] erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt“

und:

„[Derjenige] besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt“

Für das Führen gibt es eine eigene Definition:

„[Derjenige] führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.“

 

Erwerb bedeutet also vereinfacht: Ich erlange die tatsächliche Gewalt über die Schreckschusswaffe – beispielsweise beim Kauf.

Besitz bedeutet: Ich übe die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus – beispielsweise zu Hause. 

Führen bedeutet dagegen: Ich übe diese tatsächliche Gewalt über die Schreckschusswaffe außerhalb(!) der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte aus.

Und was heißt das jetzt praktisch? Darf ich eine Schreckschusswaffe einfach so kaufen?

Schreckschusswaffe kaufen: Brauche ich eine Waffenbesitzkarte?

Bei einer entsprechend zugelassenen Schreckschusswaffe grundsätzlich nicht. Hier kommt Anlage 2 Abschnitt 2 des Waffengesetz ins Spiel. Dort sind Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen vom erlaubnispflichtigen Erwerb und Besitz ausgenommen, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für die in Deutschland klassisch bekannten Modelle bedeutet das: Eine zugelassene Schreckschusswaffe mit dem entsprechenden Zulassungszeichen kann grundsätzlich erlaubnisfrei erworben und besessen werden.

Eine Waffenbesitzkarte ist dafür nicht erforderlich. Wichtig ist allerdings das Wort „zugelassen“. Nicht alles, was wie eine Schreckschusswaffe aussieht, fällt automatisch unter diese Erlaubnisfreiheit. Wichtig ist, dass die Schreckschusswaffe über das sogenannte "PTB im Kreis"-Zeichen verfügt.

Was bedeutet das PTB-Zeichen?

Alle in Deutschland ohne WBK legal zu besitzende Schreckschusswaffen führen das bekannte PTB-Zeichen im Kreis. Dies ist entweder eingelasert, eingestempelt oder aufgedruckt. Dieses zugehörige Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist durch die Bestimmungen des Waffengesetzes für zugelassene Schreckschusswaffen festgelegt. Wer eine Schreckschusswaffe legal ohne den Besitz einer Waffenbesitzkarte erwerben möchte, sollte nicht allein auf Modellbezeichnung oder Aussehen achten, sondern darauf, ob die Waffe tatsächlich entsprechend zugelassen ist. Hat die Schreckschusswaffe das Symbol "PTB im Kreis", ist sie durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt geprüft worden und ist damit zulässig.

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Bild oben: Die "PTB im Kreis" kennzeichnet in Deutschland geprüfte und zugelassene Schreckschusswaffen. Quelle: Internetwache Polizei NRW

 

Ab welchem Alter darf man eine Schreckschusswaffe kaufen?

Der § 2 Abs. 1 des Waffengesetztes sagt klar: 

„Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“ 

Das bedeutet: Der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz einer entsprechend zugelassenen Schreckschusswaffe ist Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, untersagt. Eine zugelassene Schreckschusswaffe kaufen (der "Erwerb") kann man also erst mit Erreichen der Volljährigkeit.

Schreckschusswaffe führen: Was ist der "Kleine Waffenschein"?

Wer in Deutschland eine Schreckschusswaffe legal außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte führen möchte, benötigt einen kleinen Waffenschein. Der Kleine Waffenschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden kann. Als Vorraussetzungen nennt das Waffengesetz:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • erforderliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung.

Die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüft die Behörde duch eine feste gesetzliche Pflichtabfrage bei verschiedenen Registern und Behörden, die mindestens alle drei Jahre wiederholt wird, unter anderem beim Bundeszentralregister, Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (StVR), beim Verfasssungsschutz und bei den Polizeidienststellen und Sicherheitsbehörden. Nach einem positivem Ergebnis wird der "Kleine Waffenschein" bewilligt. Will man in der Öffentlichkeit eine Schreckschusswaffe legal führen, ist der Kleine Waffenschein sowie ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen. 

Hinweis: Die Behörde kann zusätzliche Auflagen auferlegen. Hierzu zählt zum Beispiel die Auflage, dass die Schreckschusswaffe nur verdeckt geführt werden darf.

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Bild oben: Täuschend echt - hierbei handelt es sich um eine Schreckschusswaffe im Kaliber 9MM P.A.K. (Pistole Automatik Knall), die einer Glock 17 nachempfunden wurde. Gerade wegen der schnellen optischen Verwechslung schreiben viele Behörden beim kleinen Waffenschein das verdeckte Tragen vor. Bildquelle: www.kotte-zeller.de

 

Was darf ich mit dem Kleinen Waffenschein?

Der Kleine Waffenschein erlaubt lediglich das Führen der entsprechenden zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Er macht aus einer Schreckschusswaffe aber keine „Allzweckwaffe“, mit der man überall hin darf oder überall mit schießen darf. Genauso ist selbst trotz vorhandem kleinen Waffenschein das Führen zu besonderen Anlässen untersagt. In § 42 des WaffG wird das näher erläutert:

"Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.“

Das gilt laut Gesetz außerdem unter anderem auch für Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche sowie Tanzveranstaltungen. Auch andere gesetzliche Waffenverbote und örtliche Regelungen können relevant sein.

Schreckschusswaffe im Auto: Führen oder Transport?

Hier lohnt sich ein genauer Blick auf die Begriffe. Das Waffengesetz sieht in § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Führen vor. Sie betrifft den Fall, dass eine Waffe

„nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert“

wird und der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Eine (Schreck-)Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist. Eine (Schreck-)Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Nicht zugriffsbereit ist sie insbesondere dann, wenn sie sich in einem verschlossenen Behältnis befindet.

Für den Alltag bedeutet das: Eine Schreckschusswaffe einfach geladen und griffbereit im Auto zu deponieren, sollte keinesfalls mit einem erlaubnisfreien Transport gleichgesetzt werden, sondern ist ein waffenrechtliches "Führen" und kein "Transport" - inkl. sämtlicher dazugehörigen rechtlichen Bedingugen.

Der Kleine Waffenschein ist keine automatische Schießerlaubnis

Das ist vermutlich das häufigste Missverständnis rund um die Schreckschusswaffe. Wer einen Kleinen Waffenschein besitzt, darf die entsprechende Waffe führen. Daraus folgt aber nicht, dass man damit überall schießen darf. Das WaffG trennt Führen und Schießen ausdrücklich voneinander. § 10 Abs. 5 WaffG lautet:

„Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.“

Allerdings gibt es gesetzliche Ausnahmen. Eine wichtige findet sich in § 12 Abs. 4 WaffG. Danach ist das Schießen außerhalb von Schießstätten unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Schießerlaubnis zulässig, unter anderem

„mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann“

durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum. 

Schreckschusswaffe an Silvester

Damit sind wir beim wohl bekanntesten Anwendungsfall. An Silvester werden Schreckschusswaffen häufig zusammen mit pyrotechnischer Munition verwendet. Dabei sollte man aber ebenfalls zwischen Führen, Schießen und dem Verwenden pyrotechnischer Munition unterscheiden. Auch hier ist der Kleine Waffenschein keine allgemeine Erlaubnis, mit einer Schreckschusswaffe überall in der Öffentlichkeit zu schießen.

Wer auf dem eigenen befriedeten Besitztum schießen möchte, kann sich auf die entsprechende Ausnahme des § 12 Abs. 4 WaffG beziehen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Inwieweit ausserhalb des eigenen Grundstücks das Schießen mit Schreckschusswaffen an Silvester von den örtlichen Polizeien und Behörden geduldet wird, ist regional unterschiedlich.

Schreckschusswaffe: Die wichtigsten Regeln und Fragen im Überblick

Am Ende lässt sich das Ganze eigentlich ziemlich einfach zusammenfassen:

Was ist eine Schreckschusswaffe?
Das Waffengesetz (WaffG) definiert eine Schreckschusswaffe in Anlage 1 Abschnitt 1 als Schusswaffe mit Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschen- oder Pyromunition bestimmt ist.

Wer darf legal Schreckschusswaffen kaufen und besitzen?
Volljährigen Personen ist es in Deutschland erlaubt, eine entsprechend zugelassene Schreckschusswaffe mit "PTB im Kreis" und zugehörige Munition zu kaufen. Der Erwerb und Besitz sind grundsätzlich bedürfnisfrei.

Brauche ich zum Führen einen Kleinen Waffenschein?
Grundsätzlich ja. Die entsprechenden Vorschriften im Waffengesetz regeln den Kleinen Waffenschein für entsprechende Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Vorraussetzung für die Bewilligung sind die persönliche Eigung, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit.

Darf ich mit dem Kleinen Waffenschein schießen?
Nein, der Kleine Waffenschein ist eine Erlaubnis zum Führen, nicht zum Schießen.

Darf ich die Schreckschusswaffe überall führen, wenn ich einen Kleinen Waffenschein habe?
Nein. Insbesondere § 42 WaffG enthält ein Verbot des Führens von Waffen bei zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen. Desweiteren ist beispielsweise ein Führen unter Alkoholeinfluss untersagt.

Was passiert, wenn man eine Schreckschusswaffe ohne Kleinen Waffenschein führt?
Das unerlaubte Führen einer erlaubnispflichtigen Waffe ist eine strafbare Handlung. Entscheidend sind dabei die konkrete Waffe, ihre Zulassung und die Umstände des Einzelfalls. Wer eine Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit führen möchte, sollte deshalb vorher klären, ob ein Kleiner Waffenschein erforderlich ist und ob zusätzliche Verbote – beispielsweise nach § 42 WaffG – greifen.

Die wichtigste Erkenntnis ist damit eigentlich ziemlich simpel: Eine Schreckschusswaffe zu besitzen und eine Schreckschusswaffe zu führen sind im deutschen Waffenrecht zwei völlig unterschiedliche Dinge. Der Kauf einer zugelassenen Schreckschusswaffe ist ohne Waffenbesitzkarte möglich. Wer sie dagegen außerhalb des eigenen privaten Bereichs führen möchte, braucht grundsätzlich den Kleinen Waffenschein. Und wer mit ihr schießen möchte, muss unter Umständen nochmal bei der Behörde vorstellig werden.