Jagd

Urteil vom VG Bayreuth: Die Pufferpatronen und das Waffenrecht

Mythos wiederlegt: Das Verwaltungsgericht Bayreuth stellt klar, ob eine Pufferpatrone im Patronenlager waffenrechtliche Folgen verhindert, wenn sich noch Munition im Magazin befind...

Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 (B 1 K 24.855) hat das Verwaltungsgericht Bayreuth eine für Waffenbesitzer praxisrelevante Klarstellung zur Definition einer „geladenen“ Schusswaffe getroffen. Anlass war der Widerruf einer Waffenbesitzkarte sowie die Ungültigerklärung eines Jagdscheins, nachdem bei einer Aufbewahrungskontrolle eine Repetierbüchse mit eingeführtem, aufmunitioniertem Magazin festgestellt worden war. Der betroffene Jäger argumentierte, die Waffe sei aufgrund einer im Patronenlager befindlichen Pufferpatrone nicht schussfähig gewesen. Pufferpatronen sind leere Kunststoffhülsen, die von vielen für Trainingszwecke oder für das Entspannen des Schlagbolzens genutzt werden. 

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Nach dem Waffengesetz gilt eine Schusswaffe bereits dann als geladen, wenn sich scharfe Munition in einem in die Waffe eingesetzten Magazin befindet. Ob die Waffe technisch unmittelbar schussbereit ist oder durch eine Pufferpatrone eine Schussabgabe verhindert wird, ist rechtlich unerheblich. Das Waffenrecht kennt keinen Zwischenzustand wie ein „unterladenes“ oder „teilgesichertes“ System. Die festgestellte Aufbewahrung bewertete das Gericht als gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG).

Zugleich macht das Urteil deutlich, dass Pufferpatronen als solche nicht grundsätzlich unzulässig sind. Eine Waffe, in der sich ausschließlich eine Pufferpatrone befindet und in die kein Magazin mit Munition eingesetzt ist, wäre nicht als geladen anzusehen, denn bei einer Pufferpatrone handelt es sich nicht um Munition im Sinne des Waffengesetzes. Der rechtliche Konflikt entsteht erst durch die Kombination aus Pufferpatrone und eingesetztem, mit Munition geladenem Magazin. Für Waffenbesitzer bedeutet das: Magazine dürfen zwar geladen aufbewahrt werden, müssen dann aber wie Munition und gegebenenfalls getrennt von der Waffe verwahrt werden. Grauzonen oder individuell „gut gemeinte“ Sicherungslösungen lässt das Waffenrecht hier nicht zu. Hiermit sollte auch der ein oder andere Stammtisch-Mythos erledigt sein.