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VG Stuttgart: Regierungskritik allein macht Waffenbesitzer nicht unzuverlässig

Das VG Stuttgart setzt der Auslegung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit Grenzen. Regierungskritik allein reicht für den Entzug einer Waffenbesitzkarte nicht aus!

Ein Urteil mit Signalwirkung für das Waffenrecht: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Widerruf mehrerer waffenrechtlicher Erlaubnisse aufgehoben und dabei deutlich gemacht, dass scharfe Regierungskritik auf Social Media nicht automatisch zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führt.

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit: Der Dreh- und Angelpunkt des Waffenrechts

Kaum ein Begriff prägt das deutsche Waffenrecht so sehr wie die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Sie ist die zentrale Voraussetzung für den Besitz einer Waffenbesitzkarte, eines Jagdscheins oder anderer waffenrechtlicher Erlaubnisse. Fällt die Zuverlässigkeit weg, fallen auch sämtliche Erlaubnisse.

Dabei handelt es sich nicht um eine Strafe für vergangenes Verhalten. Juristisch ist die Zuverlässigkeit vielmehr eine Gefahrenprognose. Die Waffenbehörde muss beurteilen, ob aufgrund konkreter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Person künftig nicht verantwortungsvoll mit Waffen umgehen wird oder Waffen missbrauchen könnte.

Bereits Tatsachen, die außerhalb des eigentlichen Waffenumgangs liegen, können Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit haben, etwa bestimmte Straftaten, extremistisches Verhalten oder verfassungsfeindliche Bestrebungen. Das wird gleich wichtig.

In den vergangenen Jahren sorgte insbesondere der vom Verfassungsschutz verwendete Phänomenbereich der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ immer wieder für Diskussionen. Mehrfach wurden Waffenbesitzern aufgrund entsprechender Erkenntnisse die Erlaubnisse entzogen. Wo allerdings die Grenze zwischen zulässiger, auch scharfer Kritik und tatsächlicher Verfassungsfeindlichkeit verläuft, beschäftigt zunehmend die Verwaltungsgerichte.

Der Fall vor dem VG Stuttgart

Ausgangspunkt war eine Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz. Ein Sportschütze hatte in den Jahren 2022 und 2023 mehrere Facebook-Beiträge veröffentlicht beziehungsweise geteilt, in denen Politiker und staatliche Maßnahmen unter anderem mit der Zeit des Nationalsozialismus verglichen wurden. Die Waffenbehörde wertete dies als Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und widerrief daraufhin sämtliche waffenrechtlichen Erlaubnisse des Mannes.

Neben den Waffenbesitzkarten verlor der Kläger auch seinen Europäischen Feuerwaffenpass. Zusätzlich wurde ihm aufgegeben, Waffen und Munition abzugeben; außerdem wurde ein individuelles Waffenverbot ausgesprochen.

Das Gericht setzt klare Grenzen

Mit Urteil vom 26. Mai 2026 (Az. 5 K 3149/24) hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid jedoch auf.

Nach Auffassung der Richter reicht das bloße Teilen oder Veröffentlichen regierungskritischer Beiträge nicht aus, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG anzunehmen.

Erforderlich sei vielmehr eine "aktive individuelle Betätigung", die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den tragenden Grundprinzipien des Grundgesetzes erkennen lässt. Dazu gehören insbesondere die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und der Rechtsstaat.

Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger habe weder zu verfassungsfeindlichen Handlungen aufgerufen noch versucht, andere zu mobilisieren. Ebenso fehlten Anhaltspunkte dafür, dass er politische Ziele mit Gewalt durchsetzen wolle oder Waffen als Mittel politischer Auseinandersetzungen betrachte.

Verwaltungsgericht: Meinungsfreiheit endet nicht bei scharfer Kritik

Besonders deutlich fällt die Aussage des Gerichts zur Meinungsfreiheit aus.

Auch überspitzte, polemische oder geschmacklose Kritik an Regierung oder Politik sei grundsätzlich vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst. Ob eine Äußerung berechtigt oder unangemessen sei, sei gerade nicht Aufgabe der Waffenbehörde oder des Verfassungsschutzes zu bewerten. Gerade dieser Punkt war immer Brennglas politischer Diskussionen, übernahm ja der Sachbearbeiter der Waffenbehörde hier weitreichende Verantwortung in heiklen Fragen.

Ebenso betont das Gericht, dass Erkenntnisse des Verfassungsschutzes keine automatische Bindungswirkung entfalten. Die Waffenbehörde müsse stets eigenständig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit tatsächlich vorliegen. Eine bloße Einstufung durch den Verfassungsschutz ersetze diese Prüfung nicht.

Das Urteil: Bedeutung für Waffenbesitzer

Das Urteil bedeutet keineswegs, dass politische Aktivitäten im Waffenrecht bedeutungslos wären. Wer tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder sich aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richtet, kann seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit weiterhin verlieren.

Die Entscheidung stellt jedoch klar, dass der Maßstab hoch bleibt. Regierungskritik allein – selbst wenn sie provokant oder überspitzt formuliert ist – genügt nicht. Zwischen einer unliebsamen politischen Meinung und einer verfassungsfeindlichen Bestrebung besteht ein erheblicher rechtlicher Unterschied. Die Zuverlässigkeit darf nicht auf bloßen Vermutungen oder politischen Wertungen beruhen, sondern muss sich auf konkrete Tatsachen stützen, die eine entsprechende Gefahrenprognose rechtfertigen.

Ob das Urteil rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Bereits jetzt dürfte die Entscheidung jedoch bei zukünftigen Verfahren zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eine wichtige Rolle spielen.