Das Waffengesetz soll mal wieder geändert werden.
Allerdings sehen die meisten Änderungen im aktuellen Entwurf eher nach redaktioneller Kosmetik aus, nur eine fällt aus der Reihe: salopp gesagt geht es um ein Verbot von „Pfeilpistolen“. Was steckt dahinter? Im Wesentlichen beschreibt es der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums so:
„Aufgrund neuerer Entwicklungen in der Waffentechnik ist es möglich, aus Druckluftwaffen, die Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilen, Geschosse zu verschießen, von denen potentiell tödliche Wirkungen ausgehen und die sogar Schutzwesten von Polizeikräften durchdringen können. Nach der Systematik des Waffengesetzes sind der Erwerb und der Besitz von Druckluftwaffen, die die 7,5-Joule-Grenze einhalten, erlaubnisfrei. Diese Ende der 1960er/Anfang der 1970er Jahre getroffene Festlegung beruht auf der Erkenntnis, dass von Waffen, die die 7,5-Joule-Grenze nicht überschreiten, keine tödlichen Gefahren ausgehen. Um zu verhindern, dass künftig tödliche Druckluftwaffen erlaubnisfrei erworben und besessen werden können, soll im Waffengesetz eine Regelung getroffen werden, dass eigentlich erlaubnisfreie Waffen, die die technischen Voraussetzungen für das Verschießen tödlicher Geschosse erfüllen, künftig der Erlaubnispflicht unterliegen.“
Es soll also einen Erlaubnisvorbehalt für „Pfeilpistolen“ und ähnliche Waffen bzw. Gegenstände geben. Wer so etwas noch nicht kennt: das sind Druckluftwaffen, aus denen längere und recht stabil fliegende Pfeile verschossen werden können, genauer gesagt „Waffen, die mit Treibspiegeln versehene Nadelgeschosse verschießen“.

Wer eine Flinte sein Eigen nennt und bereits ein wenig Munition durchgetestet hat, der wird sich bei dem Stichwort „Treibspiegel“ vielleicht an bestimmte Munition erinnern: Sabot-Munition (Sabot = engl. für Treibkäfig), die auf diesem Prinzip basiert, ist für Flinten in Deutschland zugelassen, beispielsweise 12/70er-Patronen von Brenneke. Eigentlich mag der Gesetzgeber diese Art von Munition nicht besonders, denn ein Geschoss, welches sich mithilfe eines Treibspiegels oder eines Treibkäfigs durch die Gegend bewegt, hinterlässt oftmals kaum verwertbare Lauf- und damit Waffen-Spuren, weshalb sie bei Flinten zugelassen sind, denn hier gibt es an den Geschossen aufgrund der glatten Läufe ohnehin kaum etwas Verwertbares über die Waffe zu lernen, wenn man deren Geschosse an einem Tatort findet. Und, ich muss sagen, dass ich Sabot-Munition sehr schätze, denn die Präzision ist für manch Einsatzzweck wirklich gut. Allerdings sind die Patronen auch entsprechend teuer.
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Doch das sind bereits Aspekte, die unter den Erlaubnisvorbehalt fallen, nichts Neues also. Allerdings ist das Bindeglied zwischen „erlaubnispflichtig“, also Sabot-Munition beispielsweise für Flinten, und (noch) „erlaubnisfrei“, sprich: Pfeilpistolen, die Funktionsweise: Geschosse, die mithilfe von Treibspiegeln verschossen werden. Bei den Pfeilwaffen natürlich alles etwas kleiner als bei militärischen Wuchtgeschossen oder Sabot-Flintenmunition, selbstverständlich, aber es ist dasselbe Kernprinzip.
7,5-Joule-Waffen sind bekanntlich frei verfügbar, also ohne jegliche Erlaubnis zu erwerben. Doch in den Pfeilwaffen und den von ihnen verschossenen Pfeilen sieht der Gesetzgeber ein Problem, welches die freie Verfügbarkeit nicht rechtfertigt: „Trotz der geringen Energie können diese Geschosse aufgrund ihrer geringen Trefferfläche tief in das Ziel eindringen und schwere, unter Umständen tödliche Verletzungen hervorrufen.“ Das liegt im Wesentlichen an ihrer Bauweise, so der Referentenentwurf weiter: „Geschosse unterhalb der 40 mm-Grenze besitzen nicht die nötige Flugstabilität, um das Ziel sicher zu erreichen; von ihnen geht daher keine Gefahr aus, die es erforderlich macht, für Erwerb und Besitz der Waffe eine Erlaubnispflicht vorzusehen.“ Stabilisierte Nadeln sind somit die Herausforderung, welche das BMI hier für den Gesetzgeber sieht. Waffenrechtlich salopper formuliert lautet der Plan des Ministeriums nun: Ohne Erlaubnis kein Sabot fürs F im Fünfeck.

7,5-Joule-Waffen genießen ihre Privilegierung aufgrund der Tatsache, dass man sie für „ungefährlich“ (siehe Ausführungen zuvor) hält. Dies könnten die erwähnten Waffen nun unterlaufen, deshalb die Änderung. Zwar wird im Referentenentwurf stets von „Waffenherstellern“ gesprochen, wohl auch, um dem derzeit relevantesten Gegenstand und seinen Erfinder, um den sich die szenetypische Aufregung derzeit dreht, legislativ nicht direkt in den Blickpunkt zu rücken, doch treffen könnte das Gesetz wohl vor vor allem die Firma GoGun, welche mit dem "SixNeedler" eine Waffe anbieten wollte, die genau in die hiesige Definition passt. Was ist der SixNeedler? Kurz gesagt: ein Pfeilrevolver. Genauer gesagt ist es eine Druckluftwaffe mit weniger als 7,5 Joule, sechs Schuss, für 99 EUR, frei erhältlich dank F im Fünfeck – so der Plan. Jörg Sprave, Entwickler und Hersteller der Waffe, wollte ursprünglich 15.000 Exemplare verkaufen, doch das könnte nun zumindest in Deutschland schwierig werden. „Das ist ein Passus im Waffengesetz, der maßgeschneidert ist auf den SixNeedler“, sagt Sprave in einem YouTube-Video. „Noch bevor er in den Markt kommt, wollen sie ihn abwürgen“, so sein Eindruck. Er wolle daraus entsprechende Schlüsse ziehen, so Sprave, denn jetzt seien ja die Parameter für (demnächst) zulässige Waffen dieser Art bekannt. „Da kann ich etwas mit anfangen und da werde ich auch etwas mit anfangen. Ich werde attraktive Produkte bringen, die trotz dieser Begrenzung gut funktionieren.“ Es sieht also nicht so aus, als wäre hier bereits die letzte Messe gelesen.

Meine fachliche Einschätzung: Sicher kein Massenaufreger, eher etwas für waffenrechtliche Feinschmecker und nur indirekt interessant bzw. relevant für Sport und Jagd. Was die grundsätzlichen Debatten rund um diese Waffengesetzänderung angeht: Das Argument der drohenden Behördenverärgerung ("Man sollte es nicht übertreiben!") ist ebenso wenig völlig falsch wie das der Verurteilung vorauseilenden Gehorsams ("Man sollte sich nicht unnötig selbst beschränken!"). Zwar sind Innovationen einerseits grundsätzlich gut, und diese dürfen durchaus auch mal radikal oder sogar verstörend sein, andererseits ist das Waffenrecht eben auch ein hochemotionales Thema und weitaus mehr als nur Technik. Zudem lässt sich der Gesetzgeber auch nicht gern ins Handwerk pfuschen. (Die Älteren unter uns mögen sich an die seinerzeitige Fehde zwischen Legislative und Judikative – Stichwort: Magazinkapazität bei der Jagd – erinnern, denn auch hier wurde schnell und außerordentlich entschlossen gehandelt.) Am Ende, so die eherne Regel, entscheidet in solchen Fällen das Parlament, sonst niemand. Die Gesetzesänderung wird wohl ohne besonderen Widerstand noch vor der Sommerpause vom Bundestag verabschiedet werden. Inwiefern Änderungswünsche der Verbände berücksichtigt werden können, ist derzeit offen. Der Zeitplan spricht aber grundsätzlich gegen größere Planänderungen.
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